Die Granularität der weitgefächerten Anforderungen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) fordert von den Banken eine umfassende Anpassung ihrer Wertpapierabwicklungssysteme an die neue Gesetzgebung.
Das Gesetz - seit dem 01.01.2018 in Kraft - sieht insbesondere die Besteuerung von Erträgen bereits auf Fondsebene vor. Der durch die sogenannte Transparenzmethode daraus auf den ersten Blick doppelte Besteuerung von Fondserträgen beim Anteilseigner tritt die ebenfalls neu eingeführte Teilfreistellungsquote, je nach Anlageschwerpunkt des Fonds (Immobilien-, Aktien-, Renten- oder Mischfonds), entgegen.
Um eine periodengerechte Besteuerung sicherzustellen wurde darüber hinaus eine Vorabpauschale eingeführt. Diese fällt an, wenn ein Fonds - obwohl mehr Ertrag erwirtschaftet - mindestens 30% weniger ausschüttet als der von der Bundesbank jährlich festgelegte Basiszins für öffentliche Rentenpapiere an Verzinsung vorsieht. Die auf diese fiktive Veräußerung gezahlte Steuer wird beim tatsächlichen Anteilsverkauf dann auf die zu noch zahlende KapSt angerechnet. Es bleibt für den Anleger aber zunächst das Novum einer äußerst ärgerlichen Steuerbelastung ohne das ihm ein Ertrag gutgeschrieben wurde.
Eine Thesaurierung von Fondserträgen ist somit nur noch in einem geringen Maße ohne sofortigem Steuerabzug möglich.
Auch im Depotbank- bzw. Verwahrstellengeschäft besteht erheblicher Anpassungsbedarf. Besondere Schwerpunkte bilden hier der §36a EStG, der die cum/cum und cum/ex-Geschäfte auch auf Fondsebene (u.a. durch die Einführung einer Mindesthaltedauer um den Dividendenstichtag) unterbindet sowie die Vorgaben für steuerbefreite Anleger wie bspw. Stiftungen, Kirchen und gemeinnützige Vereine.
Alles in allem ist das Investmentsteuerreformgesetz ein äußerst komplexes, weitreichendes und somit letztendlich kostspieliges Umsetzungsthema, dass auch nach über einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer nicht vollständig und umfänglich final vom BMF definiert wurde.
Langjährige Erfahrungen bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen und die hiermit verbundene Weitsicht sind also gefragt, um den Kostenapparat im Griff zu behalten und - nicht zu vergessen - geht es schließlich darum, die Fondsgeschäfte der Kunden in dem sensiblen Thema der Steuerberechnung so schnell wie möglich korrekt abwickeln zu können.